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Diese Seite begleitet die wissenschaftlichen Publikationen im Bereich des Urheberrechts an Computerprogrammen und des Patentrechts
von Rasmus Keller.

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[SW-Patente u. Art. 14 GG]

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20.12.2011

Der patentverein.de e. V. hat einen Entwurf für ein "Gesetz zum vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Patenterteilung" veröffentlicht. Der Gesetzesvorschlag ermöglicht die regelmäßige Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens nach dem Grundsatz „in der Regel und im Zweifel für den Beklagten“. Dies stellt eine Umkehrung der bisherigen Aussetzungsparaxis der Verletzungsgerichte dar. Flankiert wird die Maßnahme von Instrumenten, die eine bessere Einschätzung des Klagepatents ermöglichen und auch die Interessen des Patentinhabers schützen. Die für die Aussetzungsentscheidung wichtige Frage, ob vorgebrachte Zweifel an der Neuheit der Erfindung berechtigt sind, soll laut Gesetzesvorschlag ein technischer Richter des Bundespatentgerichts auf Antrag verbindlich entscheiden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine Aussetzung in den Fällen abgelehnt werden kann, bei denen der Bestand des Patents unzweifelhaft ist. Das neue Instrument des Margenschutzes schützt darüber hinaus den Patentinhaber, indem es für die Zeit der Aussetzung verhindert, dass der Beklagte durch deutliche Preisunterbietung dem Patentinhaber erhebliche Anteile des Marktes mit vom Klagepatent erfassten Produkten streitig machen kann.

12.05.2010

Die Abhandlung "Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Patenterteilung" ist beim Sierke Verlag unter der ISBN-Nummer 978-3-86844-243-4 erschienen. Die Arbeit setzt sich mit der Aussetzungspraxis der Verletzungsgerichte bei anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren auseinander und beleuchtet den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO unter dem Blickwinkel des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Untersuchung fordert, die Rechtsgüter der Beteiligten durch eine entsprechende Gestaltung des Aussetzungsverfahrens bestmöglich zu schützen.

28.12.2009

Die Erteilung softwarebezogener Patente verletzt ungerechtfertigt die Verwertungsrechte der Softwareautoren an ihren Programmen als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Gleichzeitig wird auf diese Weise in den Kernbereich des Urheberrechts als Teil der verfassungrechtlichen Eigentumsgarantie eingegriffen. Dieser Kernbereich gebietet die "grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können." (Beschluss des BVerfG, Az.: 1 BvR 765/66 vom 07.07.1971, BVerfGE 31, 229 [240 f.]).

Die in § 69 c UrhG niedergelegten Verwertungsrechte der Softwareautoren verwirklichen zusammen mit den Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten aus § 31 UrhG den von Verfassung geforderten Kernbereich des Urheberrechts. Dies hat Konsequenzen für den deutschen Gesetzgeber. Er ist gehalten, die Verwertungsrechte der Autoren an ihren Computerprogrammen effektiv vor einer wirtschaftlichen Entwertung durch Patentansprüche zu schützen. Der BIKT e.V. fordert daher im Rahmen der von mir erarbeiteten Stellungnahme zur Konsultation des BMJ mit dem Titel „Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts“ die Schaffung einer Schutzschirmklausel, die sicherstellt, dass softwarebezogene Patente keine Wirkung auf Computerprogramme entfalten können.

Es wird angeregt folgende Regelung in § 69 g UrhG aufzunehmen:

§ 9 und § 10 PatG entfalten gegenüber Computerprogrammen keine Wirkung. Ein Computerprogramm kann weder direkt noch mittelbar Objekt eines patentrechtlichen Verbots sein. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das Computerprogramm als austauschbares Äquivalent eine mechanische oder elektromechanische Komponente ersetzt.

15.04.2009

In dem Verfahren G 3/08 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) sollen Rechtsfragen, die die Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen gemäß Art. 52 Abs. 2 c) i. V. m. Abs. 3 des Europäischen Patentübereinkommens betreffen, geklärt werden. Für den neu gegründeten BIKT - Bundesverband Informations- und Kommunikationstechnologie e. V. habe ich eine Stellungnahme verfasst, die das Ergebnis der Abhandlung in das Verfahren G 3/08 einbringt und dessen Verbindlichkeit für das EPA erläutert. Die Stellungnahme wurde am 15.04.2009 von dem BIKT öffentlich zugänglich gemacht.

01.03.2009

Die Abhandlung "Softwarebezogene Patente und die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Softwareautoren aus Art. 14 GG" ist beim Sierke Verlag unter der ISBN-Nummer 978-3-86844-119-2 erschienen. Die im Buchhandel erhältliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Erteilung softwarebezogener Patente gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die tragenden Gründe des Ergebnisses werden unter dem Punkt "Die These" in Stichpunkten aufgeführt.