[softwareurheberrecht.org]

Diese Seite begleitet die wissenschaftlichen Publikationen im Bereich des Urheberrechts an Computerprogrammen und des Patentrechts
von Rasmus Keller.

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[SW-Patente u. Art. 14 GG]

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Die Erteilung softwarebezogener Patente verstößt gegen Art. 14 des deutschen Grundgesetzes (GG)

  • Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Autoren an ihren Computerprogrammen sind Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes.

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  • Durch die Erteilung eines softwarebezogenen Patents erhält der Patentinhaber ein zeitlich begrenztes Monopol. Die Programme, die von einem softwarebezogenen Patent erfasst werden, dürfen von Dritten im Schutzbereich des Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht genutzt werden. Die Autoren dieser betroffenen Computerprogramme sind insoweit daran gehindert, ihre Programme selbst gewerblich oder zu Erwerbszwecken zu verwenden oder zu vertreiben.

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  • Die Verwertungsrechte an den von einem softwarebezogenen Patent erfassten Computerprogrammen verlieren dementsprechend ihren wirtschaftlichen Wert.

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  • Die Erteilung softwarebezogener Patente stellt deswegen einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Softwareautoren an ihren Programmen dar.

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  • Die Eigenschaften von Software selbst sowie der urheber- und wettbewerbsrechtliche Schutz von Computerprogrammen und softwarebezogenen Betriebsgeheimnissen bieten einen hinreichenden Schutz vor der Übernahme softwarebezogener Problemlösungen. Zugleich ermöglicht das Urheberrecht allen Autoren, ihr Computerprogramm und die zugrundeliegenden Problemlösungen wirtschaftlich zu verwerten.

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  • Der Eingriff in die Verwertungsrechte der Autoren ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil:

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    • ein patentrechtlicher Schutz von softwarebezogenen Problemlösungen aufgrund alternativer Schutzmöglichkeiten nicht erforderlich ist.

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    • der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie "[...] die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber [...]" gewährleisten muss (BVerfG, Az.: 1 BvR 765/66 vom 7. Juli 1971, BVerfGE 31, 229 [240 f.]).

     
  • § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 des deutschen Patentgesetzes und Art. 52 Abs. 2 c) i. V. m. Abs. 3 des Europäischen Patentübereinkommens sind daher so auszulegen, dass softwarebezogene Patente nicht mehr erteilt werden dürfen.